Während die Tarifbeschäftigten im Landesdienst mit der Mai-Abrechnung die erhöhten Entgelte erhalten haben, müssen sich die verbeamteten KollegInnen und Kollegen noch ein wenig gedulden. Zur Erinnerung:
Rückwirkend zum 1. Januar 2017:
- Erhöhung der Tabellenentgelte um 2%, bzw. für alle Entgeltgruppen, deren Tabellenentgelt niedriger als 3.200€ ist, auf einen Mindestbetrag von 75€.
- Zahlung der Zulagen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder
- Erzieher*innen E8 und E9 (klein): 80€ monatlich
- Sozialpädagog*innen E9 Fallgruppe 2 („Normaltätigkeit“): 100€ monatlich
Ab 1. Januar 2018
- Erhöhung der Tabellenentgelte um weitere 2,35%
- Einführung der Stufe 6 für die Beschäftigten der Entgeltgruppen E9 – E15 bzw. einer Stufe 4+ für die Beschäftigten in der Entgeltgruppe E9S („kleine“ E9) mit jeweils 1,5% erhöhten Tabellenentgelt
Ab 1. Oktober 2018
- Erhöhung des Tabellenentgelts der Stufe 6 bzw. 4+ um weitere 1,5%
Im Tarifbereich empört der Umstand, dass einige Gruppen von Beschäftigten des pädagogischen und therapeutischen Fachpersonals der Schulbehörde nicht von den Zulagen für den Sozial- und Erziehungsdienst profitieren werden. Obwohl die Ausweitung des zulagenberechtigten Personenkreises während der Verhandlungen in Potsdam mehrfach von der GEW gefordert wurde. Nicht zulagenberechtigt sind beispielsweise TherapeutInnen, die eng mit ErzieherInnen zusammenarbeiten und sie oft auch vertreten sowie SozialpädagogInnen in den neu von der BSB geschaffenen Stellen mit höherwertiger Tätigkeit. Sie sollen nun für nur 20€ brutto mehr Ihre KollegInnen beurteilen, Urlaubs- und Vertretungspläne aufstellen und weitere Abläufe an Schulen koordinieren. Die GEW hat Ihre Mitglieder vor einiger Zeit aufgefordert, Briefe an die BSB zu schreiben, in denen sie die BSB dazu auffordert, sich für eine Lösung für die nicht zulagenberechtigten Beschäftigtengruppen einzusetzen. Weil jedoch bislang noch keine Regelung erfolgt ist, wird die GEW hier weiter bohren!
Zur Übertragung des Tarifabschlusses auf die Bezüge der verbeamteten KollegInnen und Kollegen ist ein Gesetz notwendig. Für das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/18 liegt eine Entwurfsfassung vor, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Mit einer Auszahlung der erhöhten Bezüge wird vermutlich nicht vor November zu rechnen sein.
Im Wesentlichen sieht der Gesetzesentwurf die lineare Anpassung der Bezüge vor. Danach werden 2017 rückwirkend zum 1. Januar die Bezüge um 1,8 % erhöht bzw. um mindestens 75 € bei einer Besoldung bis 3200€. In 2018 erfolgt eine Erhöhung der Bezüge um 2,15%.
Dies entspricht der vom Bürgermeister garantierten „1:1“-Übernahme des Tarifergebnisses, die (wieder einmal) im Wortlaut umgesetzt wird. Der Bürgermeister setzt damit wortgetreu das Tarifergebnis um, ohne statusbedingte Unterschiede zu beachten.
Zuvorderst sei hier der Abzug von 0,2% für die Versorgungsrücklage genannt. Hamburg ist im Bundesvergleich eins von nur sechs Ländern, die noch in dieser Form bei den Beschäftigten einsparen. Bis auf Hamburg verzichten zudem nach heutigem Stand alle anderen Länder auf eine Fortführung des Versorgungsabzuges von 0,2 Prozent über den 3. Dezember 2017 hinaus, während sie in der Hansestadt im Rahmen der Besoldungsanpassung 2015 ohne Not bis Ende 2019 verlängert wurde.
Wortgetreue Übertragung heißt auch, dass Hamburg als einziges Bundesland in knauseriger Kaufmannsmanier die 3200€ -Grenze für den 75€ Mindestbetrag aus dem Tarifabschluss übernommen hat. Gut und gern kann man dies mit dem Hinweis auf das im Besoldungsrecht zu beachtende Abstandsgebot kritisieren.
Die GEW hat gemeinsam mit dem DGB und weiteren Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in einem Beteiligungsgespräch im Personalamt ihren Unmut mit dieser Form der Übertragung des Tarifabschlusses geäußert. So fehlt im Gesetzesentwurf die Umsetzung weiterer struktureller Verbesserungen ab 2018, analog zur Einführung der Stufe 6 für Tarifbeschäftigte. Da es die Stufe 6 im Hamburger Besoldungssystem bereits gibt, kann man hier nicht 1:1 umsetzen. Möglichkeiten, die Besoldung wie im Angestelltenbereich um insgesamt 3% zu erhöhen, lassen sich aber durchaus finden. Die Gewerkschaften haben als Vorschläge zur Umsetzung die Streichung der Versorgungsrücklage oder der Kostendämpfungspauschale eingebracht.
Thematisiert wurde ebenfalls die fehlende Übertragung der Zulage für SozialpädagogInnen in den Beamtenbereich. Da Sinn und Zweck der Zulage die Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes im Länderbereich ist, gibt es keinen Grund, diese Aufwertung den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, die es nach wie vor in Hamburg gibt, vorzuenthalten.
Der Dienstherr ließ sich auf keinerlei Verbesserungsvorschläge ein, sondern verwies auf die formal wortgetreue Übertragung – ganz wie vom Bürgermeister versprochen.
Fazit: Die Hamburgischen Beamtinnen und Beamten profitieren nach aktuellem Stand im bundesweiten Vergleich in 2018 unterdurchschnittlich von dem Tarifergebnis. Die hohen Lebenshaltungskosten in Hamburg tragen hierzu ebenfalls bei, werden sie vom Dienstherren bei der Besoldungsanpassung doch nicht berücksichtigt. Das statistische Landesamt erhebt dazu nicht einmal Daten. Der Senat muss die Entwicklung in den anderen Bundesländern sehr genau im Auge behalten, damit seine Beamtinnen und Beamten auf lange Sicht nicht dauerhaft schlechter gestellt werden.
Obwohl der Bürgermeister formal die Garantie der 1:1 Umsetzung größtenteils eingehalten hat, zeigt die Form der Übertragung des Tarifergebnisses, dass dort, wo der Dienstherr einseitig per Gesetz die Arbeitsbedingungen diktiert, er jede Einsparmöglichkeit zum Nachteil der Beschäftigten nutzt. Arbeitsbedingungen gehören ausgehandelt, nicht diktiert. Hier wird die Einführung eines Streikrechts für Beamtinnen und Beamten, wie von der GEW gefordert, mit Sicherheit für Bewegung sorgen.