Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 16. Mai 2018 das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge beschlossen (Drucksache 21/11426). Das Gesetz tritt damit zum 1. August 2018 in Kraft. Der Gesetzentwurf des Senates ging auf eine langjährige Forderung des DGB und seiner Gewerkschaften zurück. Der DGB hat deswegen die Entstehung des Gesetzes konstruktiv und unterstützend begleitet.
Zentrale Inhalte der neuen Regelung
Das nun beschlossene Gesetz schafft eine neue Form der Beihilfe als dienstrechtliche Regelung. Entscheidet sich künftig eine neue Beamtin oder ein neuer Beamter für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) so kann sie oder er auf den klassischen Beihilfeanspruch verzichten und erhält dafür vom Dienstherrn eine pauschale Beihilfe grundsätzlich in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages. Alternativ kann er oder sie sich jedoch nach wie vor für das bisherige klassische Modell aus der Beihilfe und einer ergänzenden Versicherung in der privaten Krankenkasse (PKV) entscheiden. Als weitere Möglichkeit ist auch eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung mit oder ohne pauschale Beihilfe denkbar.
Die einmalige Entscheidung für ein System ist unwiderruflich. Ein Wechsel zwischen den Systemen ist nicht vorgesehen. Wer sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann über die GKV hinausgehende Beihilfeleistungen nicht mehr geltend machen. Möglich ist jedoch nach wie vor in besonderen Ausnahmefällen eine zusätzliche Beihilfe zur Vermeidung von Härtefällen. Auch die Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation im Krankheitsfall, auf Leistungen aus der Dienstunfallfürsorge oder aber auf Leistungen der Beihilfe im Pflegefall werden von der Entscheidung für die pauschale Beihilfe nicht berührt.
Was bedeutet das neue Gesetz für die bisherigen Beamtinnen und Beamten?
Beamtinnen und Beamte, die bisher schon freiwillig in der GKV versichert waren und bisher die Beiträge vollständig selber gezahlt haben, können nun alternativ zu den klassischen Leistungen der Beihilfe eine pauschale Beihilfe erhalten. Für alle anderen Beamtinnen und Beamten, die ent-weder Leistungen der Beihilfe oder der Heilfürsorge in Anspruch nehmen, ändert sich nichts. Es gibt im Regelfall keine Möglichkeit in die GKV zu wechseln. Auch Kürzungen oder Änderungen in den bisherigen Leistungen sind mit dem Gesetzesentwurf nicht verbunden.
Für wen ist die pauschale Beihilfe sinnvoll?
Mit der Einführung der pauschalen Beihilfe wird das bisherige System aus Beihilfe und einer Versicherung in der PKV um eine attraktive Wahlmöglichkeit insbesondere für neue und bisher freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte ergänzt.
Die neue Regelung beendet die bestehende Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten, die sich schon bisher freiwillig in der GKV versichert haben. Diese mussten bisher den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selber tragen, konnten ergänzend aber nur wenige Leistungen der Beihilfe in Anspruch nehmen. Dies stellt für die Betroffenen bisher eine hohe finanzielle Belastung dar. Trotzdem sind aktuell ca. 2.400 Hamburgische Beamtinnen und Beamte freiwillig in der GKV versichert. Für diese Beamtinnen und Beamten ist im Regelfall die Beantragung der pauschalen Bei-hilfe hochgradig sinnvoll.
Darüber hinaus ist die Beantragung der pauschalen Beihilfe für alle neu eingestellten Beamtinnen und Beamten von Vorteil, die eine bestehende Mitgliedschaft in der GKV fortsetzen und nicht in das klassische System der Beihilfe mit der ergänzenden Versicherung in der PKV wechseln wollen. Hierfür kann es eine ganze Reihe sinnvoller Gründe geben. Der Verbleib in der GKV ist beispielsweise für lebensältere Neuverbeamtete, Menschen mit Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Beamtinnen und Beamte interessant, die eine längere oder dauerhafte Beschäftigung in Teilzeit beabsichtigen.
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe mit einer Mitgliedschaft in der GKV oder aber für das bisherige Modell aus Beihilfe und einer Versicherung in der GKV ist damit stark von den jeweiligen Lebensumständen bzw. der eigenen Zukunftsplanung abhängig. Es empfiehlt sich hier eine genau Beratung bzw. das Einholen von Informationen. Eine individuelle Beratung über den Krankenversicherungsschutz leisten beispielsweise die Krankenkassen und Krankenversicherungen.
Umfangreiche Informationen zur pauschalen Beihilfe gibt es auch im Personalportal und auf der Webseite des Hamburger Zentrums für Personaldienste unter http://www.hamburg.de/zpd/
Wie kann ich die pauschale Beihilfe beantragen?
Die pauschale Beihilfe kann beantragen, wer beihilfeberechtigt nach dem Hamburgischen Beamtengesetz ist und eine Vollversicherung in der GKV oder PKV abgeschlossen hat. Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Das neue Gesetz tritt zum 1. August 2018 in Kraft. Der Vordruck für den schriftlichen Antrag soll ab Juli bereitstehen. Aktive Beamtinnen und Beamte wenden sich für den Antrag an ihre Personalstellen. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wenden sich an das Zentrum für Personaldienste/Beamtenversorgung.
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Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe | 335.91 KB |