Aktuell finden an Schulen Warnstreiks im Rahmen der Tarifrunde TV-L statt. Die Schulbehörde hat bereits am 6. Februar die Schulleitungen über Rechte und Pflichten der Beschäftigten im Streik informiert und sich auch der Presse gegenüber geäußert. Einige Aussagen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten von Beamtinnen und Beamten, ihre streikenden angestellten Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, sind jedoch missverständlich. Denn auch ohne selbst zu streiken haben Beamtinnen und Beamte einige Möglichkeiten, jetzt bei den Warnstreiks zu helfen:
Vertretung verweigern!
Wenn die GEW ihre angestellten Mitglieder zum Streik aufruft, fallen sie für die Unterrichtsplanung in der Schule aus. Damit der Streik nicht an Bedeutung verliert, können Beamtinnen und Beamte die Vertretung der streikenden Lehrerinnen und Lehrer verweigern. Es ist sogar höchstrichterlich verboten, Beamtinnen und Beamte als Streikbrecher einzusetzen!
Beamteneinsatz zum Streikbruch ist rechtswidrig
Der Einsatz von Beamtinnen und Beamten zur Vertretung streikender Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ist verfassungswidrig, weil dadurch die Tarifautonomie ausgehöhlt wird. Das hat schon 1993 das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ordnet ein Schulleiter an, dass der/die Beamte/Beamtin Vertretungsunterricht für einen streikenden Kollegen geben soll, ist dies nicht zulässig. Beamtinnen und Beamte, denen eine entsprechende Vertretungstätigkeit zugewiesen wurde, können ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung geltend machen. Das nennt man Remonstration. Das gilt natürlich auch für Schulleiterinnen und Schulleiter, wenn sie eine entsprechende Anordnung der vorgesetzten Dienststelle bekommen.
„Der Einsatz von verbeamteten Lehrkräften in der Ganztagsbetreuung ist rechtswidrig. Hier fordert die BSB zum Streikbruch auf. Das nehmen wir so nicht hin und fordern die BSB auf, im Rahmen der Rechtsprechung zu agieren“, so Birgit Rettmer, Tarifexpertin der GEW Hamburg.
Foto: Carsten Müller