Seit dem Frühjahr dieses Jahres (2021) war die Schulbehörde dabei dienstliche Tablets für die Beschäftigten an Schulen anzuschaffen und an die Kolleg*innen auszugeben. Die GEW fordert schon seit 2015 die Bereitstellung dienstlicher Endgeräte und begrüßt, dass die BSB sich endlich in Folge des bundesweiten Digitalpakts diesem wichtigen Thema annimmt, sieht aber noch Anforderungen und gibt Tipps zum Umgang.
Die Nutzung von Computern und digitalen Medien im Unterricht ist in den letzten 40 Jahren hauptsächlich aus Initiativen in den Kollegien entwickelt worden. Einzelne Kolleg*innen haben diese Arbeit in den einzelnen Schulen vorangebracht und entwickelt. So ist diese Entwicklung immer abhängig gewesen von den Kompetenzen im Kollegium, den Ressourcen der Schule und dem Schulumfeld.
Über die Jahrzehnte war es für fast alle Kolleg*innen selbstverständlich, Tätigkeiten für die Schule zu Hause am eigenen Gerät vor- und nachzubereiten. Mit der Weiterentwicklung der Digitalisierung (Internetnutzung zur Recherche, Mailverkehr etc.) und all der daraus entstehenden Möglichkeiten, bekam die Arbeit eine andere Qualität. Gleichzeitig entwickelte sich auch die Möglichkeit sich digital mit Kolleg*innen und anderen Institutionen über die Schüler*innen und Kolleg*innen auszutauschen, Zeugnistexte, Förderpläne, Noten etc. miteinander zu kommunizieren. Dies führte oft zum faktischen Zwang der Nutzung von privaten Mailadressen bei privaten Providern etc.
Gleichzeitig stand der Datenschutz bei der Verarbeitung von Daten der SuS und KuK nicht im Fokus. Die BSB war froh, dass es diese Abläufe gab und wirkte nicht regulierend im Sinne des Daten- aber auch des Arbeitsschutzes ein.
Das prinzipielle Problem der Trennung von Arbeit und Freizeit, wurde durch die Digitalisierung deutlich verstärkt. Dabei hat die Entgrenzung der Arbeit an Schulen schon immer eine große Rolle gespielt, weil es zum Berufsbild der Lehrenden gehört, die Arbeit mit nach Hause zu nehmen und dort nicht auf die tatsächlich investierte Arbeitszeit zu achten.
In der Corona-Pandemie wurde diese Dynamik noch einmal deutlich beschleunigt! Gleichzeitig wurde wieder deutlich, wie die BSB auf die Lösungen der Kolleg*innen angewiesen war, um überhaupt irgendeine Form von digitalen Unterrichts anbieten zu können.
So haben sich in den meisten Schulen Arbeitsvorgänge etabliert, die zwar häufig praktisch gut funktionieren, die aber mit einem hohen persönlichen Einsatz der Kolleg*innen verbunden sind und bei denen der Arbeits- und Datenschutz meistens nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Innerhalb der Schulbehörde, aber auch in den anderen Behörden, sind solche Arbeitsabläufe nicht denkbar. Dort hat jede*r Kolleg*in einen Dienstrechner und eine BSB-Mailadresse, bei der geklärt ist, dass die Kommunikation darüber sicher und natürlich verbindlich geführt wird. Es gibt Software mit der die nötigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die datenschutzrechtlich geprüft ist und die unter Beteiligung des zuständigen Personalrates eingeführt wurde. Die Wartung und Administration wird zentral durch Dataport geregelt.
Die Einführung von Dienstgeräten für die Beschäftigten an Schulen könnte eine Zäsur sein!
Nämlich dann, wenn den Kolleg*innen zur Verfügung gestellt würde, was schon längst für eine professionelle Ausübung der Arbeit benötigt wird. Dafür müsste allerdings geklärt werden, welche digitalen Arbeitsvorgänge es an den Schulen gibt. Es müssten die bisherigen Arbeitsprozesse evaluiert und bei den Schulen und Kolleg*innen abgefragt werden. So könnte festgestellt werden, welche Geräte und welche Software für diese nötig sind. Die Klärung der Wahrung des Daten- aber auch der Gesundheitsschutz müsste damit verbunden sein.
Für dieses notwendige Verfahren fehlte der Hamburger Regierung die politische Bereitschaft. Der Senat entschied sich für ein anderes Vorgehen: Er hat eine begrenzte Summe dem Geld hinzugefügt, das die FHH durch den Bundesdigitalpakt bekommt und damit Tablets für alle Lehrer*innen und vereinzelt weitere Kolleg*innen angeschafft. So kann das nur der Anfang eines Prozesses sein, an dessen Ende ein für die Schulen und die Kolleg*innen auskömmliches Konzept steht. Der politische Wille dafür ist im Moment aber noch nicht sichtbar!
Was ist konkret seit Ende der Sommerferien an den Schulen geschehen?
Nach den Sommerferien kamen nun sukzessive die Endgeräte an die Schulen. Irritationen gab es allerdings schon bei der „Bestellung“, denn die Kolleg*innen hatten die Auswahl zwischen zwei Tablets, eben keine richtige Wahl!
Die Geräte wurden mit den Werkeinstellungen der jeweiligen Firmen ausgestattet ausgeliefert. Die Überprüfung, ob alle Anwendungen, mit denen gearbeitet werden soll oder kann, auf den jeweiligen Geräten vorhanden waren, blieb den Schulen überlassen.
Weiterhin hat es kein einheitliches Vorgehen bei der Vergabe, Einführung und Einrichtung der Geräte an den einzelnen Schulen gegeben:
An einigen Schulen fand die Vergabe zentral an alle Kolleg*innen statt und in einer Lehrer*innen- Konferenz wurde das Gerät gemeinsam angemeldet und eingerichtet.
An den meisten Schulen jedoch fand die Ausgabe unkoordiniert statt:
Die Kolleg*innen wurden informiert, dass sie sich das Gerät abholen können und darauf hingewiesen, dass sie hierbei Anweisungen der Behörde zum Umgang, zur Haftung und zum Datenschutz zu unterschreiben haben.
An einigen Schulen empfahlen die IT-Administratoren das Gerät, wie das eigene private Gerät anzumelden und einzurichten (private ID Adressen und freie Wahl bei den Anwendungsprogrammen).
An anderen Schulen wurden die Kolleg*innen mit der Anmeldung und der Einrichtung der Geräte allein gelassen.
Etliche Fragen zur praktischen Arbeit mit diesen Geräten sind nicht geklärt
Es fehlen teilweise Programme zur Textverarbeitung, zur Tabellenkalkulation und Präsentationsprogramme. Somit ist es nicht möglich entsprechende Dokumente zu bearbeiten, außer die Kolleg*innen schaffen sich diese Programme privat an. Der Zugriff auf Drucker in der Schule ist ebenso wenig geregelt.
Auch der Anschluss an in den Schulen vorhandener Präsentationstechnik (hiervon gibt es an den Schulen eine große Vielfalt – auch in der Aktualität der Technik) ist an vielen Schulen nicht möglich.
Die Arbeitszeit, die die Kolleg*innen zur Einrichtung der dienstlichen Geräte benötigen, ist nicht geregelt. Viele Kolleg*innen haben in ihrer Freizeit und mit externer Hilfe die Geräte eingerichtet.
Bereits im Juni 2021 wurde unter enormen Zeitdruck eine Prozessvereinbarung mit der BSB vereinbart, die die Einführung der dienstlichen Endgeräte und deren Nutzung regeln sollte.
Bedauerlicherweise wurde diese erst im November 2021 von der BSB veröffentlicht, so dass die Schulen erst nach der Übergabe der Geräte an die Kolleg*innen darüber informiert wurden.
Bis zum möglichen Abschluss einer endgültigen Dienstvereinbarung im Hinblick auf den Einsatz und der möglichen verbindlichen Nutzung der Endgeräte ist die Prozessvereinbarung „IT Endgeräte Digitalpakt Schule IV“ einzuhalten. Die GEW-Hamburg rät die dort vereinbarten Aspekte in den Schulen konsequent umzusetzen.
Die Geräte in den Schulen sind so zu installieren zu betreiben, dass eine Verhaltens- und Leistungskontrolle mithilfe der Geräte auszuschließen ist. Einstellungen oder Programme, welche die Überwachung und Kontrolle der Nutzer*innen ermöglichen sind unzulässig. Lediglich bei der erstmaligen Anmeldung ist eine Aktivierung eines zentralen Ortungssystems zulässig und darf später nur im Falle einer Nachverfolgung bei Verlust oder Diebstahl aktiviert werden.
Vor der Installation und Bereitstellung der Endgeräte muss in den Schulen abschließend geklärt werden, welche APPs auf den Geräten installiert werden. Die lokalen Schulleitungen tragen dabei Sorge, dass die Apps datenschutzkonform verwendet werden und die dazu gehörigen Schullizenzen auch erworben wurden.
Nach jetzigem Stand ist der vollständig datenschutzkonforme Einsatz der Geräte für die Beschäftigung nur bei ausschließlich dienstlicher Nutzung der Geräte zu gewährleisten. Dafür muss die Nutzung privater Apps (z.B. Infolge der Installation einer privaten Apple-ID beim Ipad) zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Die Schulen sollten hier keine Ausnahmen zulassen und die Geräte so bereitstellen, dass weiterhin eine problemlose zentrale Wartung aller Geräte möglich ist.
Eine generelle datenschutzrechtliche Prüfung der bereitgestellten Geräte hat der GPR mit der Dienstelle bereits vereinbart. Sie wird ihm im Rahmen der DV-Verhandlungen zur Prüfung zur Kenntnis gegeben.
Die genutzten Daten sollen auf den schulischen Clouds gespeichert werden. Sollte hierbei nicht auf die Dateiablage von Eduport/WiBes zurückgegriffen werden, welche durch übergeordnete DV mitbestimmt sind, müssten schulinterne DV die Nutzung der Clouds (wie z.B. bei IServ) im Detail regeln. Hierzu ist vor allem der Datenschutz zu sicherzustellen und die geeignete Handhabung für die Beschäftigten zu ermöglichen.
In der ersten Phase der Bereitstellung der Geräte und bis zum möglichen Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem GPR und der BSB behalten bereits bestehende DV und PV ihre Gültigkeit. Neue Vereinbarungen im Hinblick auf eine verbindliche Nutzung der digitalen Endgeräte sind jedoch nicht vorgesehen. Die Schulen können also bis auf Weiteres auch keine Vorgaben machen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang verbindlich mit den neuen Geräten getätigt werden müssen.
Die Einführung dienstlicher Endgeräte ist ein lange überfälliger Schritt, damit dieser jetzt sinnvoll weitergeführt wird, fordert die GEW-Hamburg:
- Die BSB muss den Prozess der Einführung von „Dienstgeräten“ für „dienstliche Tätigkeiten“ weiter voranbringen, indem sie eine Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat abschließt
- Soweit noch nicht geschehen, müssen die Tabletts mit Tastatur, Schutzhülle und Stift ausgestattet werden, weitere Ausstattung muss dann nach der GBU erfolgen
- Alle in Schule Beschäftigten müssen mit Dienstgeräten ausgestattet werden
- Eine Klärung der Aufgaben, die mit diesen Geräten gemacht werden können, bzw. sollen ist dringend geboten. Damit verbunden ist eine notwendige GBU.
- Die BSB muss dann längerfristig diesen Aufgaben entsprechende Dienstgeräte und deren Ausstattung zur Verfügung stellen
- Die Schulen müssen so ausgestattet werden, dass mit den Geräten sinnvoll und sicher gearbeitet werden kann:
- Ein stabiles WLAN-Netzwerk, eine Schulcloud mit der datenschutzgemäß gearbeitet werden kann und „Docking Stations“ in den Klassenräumen und weiteren Arbeitsplätzen, um bei längeren Tätigkeiten ergonomisch arbeiten zu können, sind dafür notwendig.
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Information der Rechtsabteilung der GEW zur Haftung in Bezug auf die Endgeräte:
Bei Beschädigung oder Verlust der Geräte gelten die allgemeinen Haftungsregelungen der Beamten und Angestellten.
Das bedeutet, dass wenn ein/e Beamte/r oder Angestellter/r in Ausübung seines/ihres Amtes einen Schaden verursacht, nach außen hin (also dem Geschädigten gegenüber) der Dienstherr haftet. Nur wenn der/die Beamte /Angestellte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann der Dienstherr gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes bei dem Beamten Regress nehmen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 7 TV-L auch für Angestellte.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grob fahrlässig wäre es etwa, das Gerät offen sichtbar im unverschlossenen Auto liegen zu lassen oder es seinen Kindern zur Nutzung zu überlassen.
Die Berufshaftpflichtversicherung, die in der GEW-Mitgliedschaft enthalten ist, greift bei grob fahrlässiger Beschädigung, nicht aber bei Abhandenkommen.
Welche Voraussetzungen muss ein vom Arbeitgeber ausgegebenes Dienstgerät erfüllen?
Dienstliche Geräte sind vom Arbeitgeber mit den entsprechenden Anwendungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auszustatten.
Dabei sind die Datenschutzvorgaben (Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten der Behörde und Stellungnahmen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten) dringend einzuhalten.
Hier ist die BSB dringend aufgefordert eine Vorgabe zu machen, welche Anwendungen als datenschutzrechtlich unbedenklich eingestuft sind und benutzt werden können.
Bei Einführung dienstlicher Arbeitsgeräte müssen die Aufgaben, die mit diesen Geräten wahrgenommen werden geklärt werden, auch wenn die Nutzung der Geräte von den Kolleg*innen auf freiwilliger Basis erfolgt.
Anhand dieser Tätigkeiten erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung (GBU).
Ein Beispiel für eine GBU ist die Festlegung der Bildschirmzeit: je kleiner der Bildschirm, desto kürzer die Arbeitszeit an diesem Gerät.
Die Einrichtung und Inbetriebnahme eines dienstlichen Gerätes findet während der Arbeitszeit statt!
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GEW zum Thema Nutzung digitale Endgeräte
Leitlinien für gute Bildungspolitik in Hamburg: Forderungen der GEW Hamburg zur Bürgerschaftswahl 2020, Kapitel: Digitalisierung in Hinblick auf pädagogische Konzepte gestalten
Bildung in der digitalen Welt. Beschluss des 28. Gewerkschaftstages der GEW, 2017
GEW-Publikation „Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte für Lehrkräfte“, 2021
GEW-Publikation „Mobiles Arbeiten: Handlungsempfehlungen für das Erstellen von Dienstvereinbarungen“, 2021
Bild: Margot Kessler / pixelio.de
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Der lange Weg zu dienstlichen Endgeräten | 222.81 KB |