Zugang zum Beamtenverhältnis wird erheblich erleichtert

16. August 2013Von: WebredaktionThema: Rechtsschutz
GEW erfolgreich vor Bundesverwaltungsgericht
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli in zwei niedersächsische Lehrkräfte betreffenden Verfahren, die mit Unterstützung der GEW geführt wurden, weitreichende Entscheidungen getroffen, die vielen hundert Bewerbern, die bisher aus gesundheitlichen Gründen chancenlos waren, die Einstellung in das Beamtenverhältnis ermöglichen werden.

Wer in das Beamtenverhältnis eingestellt werden möchte, musste bisher sehr hohe Hürden nehmen. Eine davon ist die gesundheitliche Eignung. Nach einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) war diese nur gegeben, wenn davon auszugehen war, dass der Bewerber im Falle einer Einstellung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze im aktiven Dienst erreichen und nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gehen würde. Damit war fast jedes gesundheitliche Risiko ein Ablehnungsgrund. Aus der Rechtsschutzpraxis der GEW seien hier folgende Fälle genannt: Schäden der Wirbelsäule, Darmerkrankungen, auffällige Blut- oder Leberwerte, Rheuma, Übergewicht, in der Vergangenheit liegende Depressionen oder Neurosen.

Wer als Lehrkraft diese hohen Anforderungen nicht erfüllte, wurde lediglich im Angestelltenverhältnis zu erheblich schlechteren Bedingungen beschäftigt. Dies dürfte allein in Niedersachsen einige Tausend Beschäftigte betreffen. Ein anderer Maßstab galt lediglich für schwerbehinderte Bewerber: Hier erfolgt eine Einstellung, wenn prognostiziert werden kann, dass innerhalb der dreijährigen Probezeit keine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten wird.

Bei den gestern entschiedenen Fällen ging es zum einen um einen zum Zeitpunkt der Klageerhebung 42jährigen Berufsschullehrer aus der Region Hannover, bei dem eine (weitestgehend symptomfreie) Multiple Sklerose diagnostiziert worden war, und eine 32jährige, jetzt im Raum Cloppenburg lebende Grundschullehrerin mit einer Verformung der Wirbelsäule. Bei beiden wurde eine leichte Behinderung mit einem Grad von 30 anerkannt, beiden wurde die Einstellung in das Beamtenverhältnis verwehrt; sie üben ihre Tätigkeit als angestellte Lehrkräfte ohne jede gesundheitliche Einschränkung aus.

Mit Unterstützung der GEW und vertreten durch den hannoverschen Rechtsanwalt Karl Otte führten beide Bewerber einen Rechtsstreit über drei Instanzen. Otte argumentierte damit, dass die ausgesprochenen Ablehnungen gegen EU-Recht verstießen, das eine Diskriminierung von behinderten Menschen verbietet. Danach sei eine Nichteinstellung nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer Behinderung unmittelbar tätigkeitsbezogene berufliche Anforderungen nicht erfüllt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall, ein abstraktes gesundheitliches Risiko, das sich vielleicht in 20 Jahren realisieren könne, sei nicht ausreichend.

Nach einer Klageabweisung in erster Instanz gab das OVG Lüneburg den Klägern teilweise Recht und senkte den Maßstab für die Einstellung leicht behinderter Bewerber etwas ab. Das half den Klägern nicht weiter, da sie nach Auffassung der Amtsärzte auch dem neuen Maßstab nicht entsprachen. Sie legten deshalb Revision ein.

Überraschend hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Anforderungen für den Zugang zum Beamtenverhältnis erheblich abgesenkt: Gegenwärtig leistungsfähigen Bewerbern kann eine Einstellung nur verwehrt werden, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür muss es tatsächliche Anknüpfungspunkte geben. Dieser Maßstab gilt für alle Bewerber bis auf diejenigen, deren Grad der Behinderung 50 von 100 oder mehr beträgt. Die die beiden Kläger betreffenden Verfahren wurden an das OVG Lüneburg zurückverwiesen, das eine Überprüfung auf der neuen Basis durchzuführen haben wird.

(Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12, Pressemitteilung des BVerwG unter www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen.php)

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